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Das neue Erbschaftssteuerrecht
Seit 1. Januar gilt das neue Erbschaftssteuerrecht. Ob die Regelungen gerechter sind als die alten, darüber kann man sich streiten. Wie immer gibt‘s Gewinner und Verlierer.
Was ändert sich für die Ehepartner?
Ihr persönlicher Steuerfreibetrag ist von bisher 307.000 Euro auf 500.000 Euro gestiegen. Außerdem kann der Ehepartner Haus oder Wohnung steuerfrei erben - unabhängig von Größe und Wert der Immobilie.
Voraussetzung ist allerdings, dass er sie nach dem Erbfall zehn Jahre lang selbst bewohnt. Er darf sie in dieser Zeit weder verkaufen noch vermieten, sonst entfällt die Steuerbefreiung für die Immobilie rückwirkend. Für den Fall, dass der Ehepartner innerhalb der Zehn-Jahres-Frist ins Pflegeheim muss oder verstirbt, bleibt es bei der Steuerbefreiung.
Was gilt für die Kinder?
Ihr Steuerfreibetrag ist von bisher 205.000 Euro auf jetzt 400.000 Euro (nach jedem Elternteil) angehoben. Auch sie erben Haus oder Wohnung steuerfrei, sofern sie dann zehn Jahre selbst darin wohnen. Liegt allerdings die Wohnfläche des „Erbstücks” über 200 Quadratmeter, ist der übersteigende Anteil nicht steuerfrei. (Bei 250 Quadratmeter Wohnfläche wäre der anteilige Wert von 50 Quadratmeter Wohnfläche zu versteuern).
Gewinnen auch die Enkel?
Ihr persönlicher Freibetrag ist von 51.200 Euro auf 200.000 Euro gestiegen. Sie kommen jedoch anders als Ehepartner und Kinder des Erblassers nicht in den Genuss der Steuerbefreiung selbstgenutzter Immobilien. Vielmehr berechnet das Finanzamt bei ihnen wie bei allen anderen Erben, mit Ausnahme der die Nachlassimmobilie selbst nutzenden Kinder und Ehegatten, die Erbschaftssteuer aus dem vollen Verkehrswert der Immobilie. Dies führt dazu, dass ererbte Immobilien in gleichem Umfang zu versteuern sind wie ererbtes Geldvermögen.
Ist der Familienfrieden gefährdet?
Unter Umständen ja! Denn die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Immobilie erhält nur das Kind, das die Immobilie bewohnt. Die anderen Kinder müssen ihren Anteil am Erbe (nach Abzug des Freibetrages) voll versteuern. Dies kann zu steuerlichen Ungleichbehandlungen führen, die im Zweifel vom Erblasser so nicht gewollt waren. Übersteigt der Erbanteil eines Kindes wertmäßig den Freibetrag von 400.000 Euro nicht, so stellt sich das steuerliche Problem nicht.
Fast alle Erblasser haben den Wunsch, mit ihrem Testament zum Familienfrieden beizutragen. Der Gesetzgeber hat ihnen dies mit der Erbschaftssteuerreform nicht immer leichter gemacht. Es empfiehlt sich, bei der Errichtung eines Testaments oder der Überprüfung eines vorhandenen Testamentes diese erbschaftssteuerlichen Änderungen zu berücksichtigen. Wer die großen Verlierer des neuen Erbschaftssteuerrechts sind, das erläutere ich Ihnen in der Ausgabe vom 12. März.
