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Über Baumängel und daraus folgende Gewährleistungsansprüche wird vor Gericht häufig gestritten.
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Was ist ein Baumangel?


Die Frage, in welchem Fall ein Baumangel vorliegt, ist vor allem beim Bauvertrag ein schier unerschöpflicher Quell von Auseinandersetzungen.

rosenheim. Meist hängen allein von dieser Frage die Gewährleistungsansprüche entscheidend ab. Nach der gesetzlichen Änderung des § 633 Abs.2 BGB setzt ein Mangel nicht mehr voraus, dass der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der erbrach-ten Bauleistung beeinträchtigt ist. So stellt es zum Beispiel einen Mangel dar, wenn die Wohnfläche geringer als vereinbart ist, ohne dass hierdurch messbare Beeinträchtigungen bestehen, oder wenn ein relevantes Risiko gegeben ist, dass künftig eine konkrete Beeinträchtigung besteht, zum Beispiel das Risiko höherer Betriebs- und Instandhaltungskosten.

All dies kann genügen, einen Mangel anzunehmen, ohne dass eine konkrete Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit oder des Wertes der Sache damit einhergehen muss. Der Maßstab für die Mangelhaftigkeit liegt allein in der Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung.

Weicht die Ist-Beschaffenheit von der vertraglichen Sollbeschaffenheit ab, liegt ein Mangel vor. Dagegen kann zum Beispiel nicht eingewandt werden, die Bauleistung sei objektiv nicht fehlerhaft, die Ausführung entspreche den Regeln der Technik oder die Beeinträchtigung sei unwesentlich. So kann eine Leistung auch dann mangelhaft sein, wenn sie bei der Ausführung oder der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Dies kann zum Beispiel dann von Bedeutung sein, wenn es sich um bestimmte Anforderungen für Komfort oder Qualität handelt, die oberhalb der öffentlich-rechtlichen Normen liegen, zum Beispiel Schallschutz für eine Eigentumswohnung.

Für die Vertragspraxis folgt daraus, dass vor allem Bauunternehmern und Bauträgern dringend anzuraten ist, die Problematik eines geschuldeten technischen Standards im Einzelfall ausdrücklich vorher vertraglich festzulegen.

Norbert Laska ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und unter der Telefonnummer 08031-35223-0 erreichbar.

Norbert Laska 04.10.2007
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