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Claudia Grosse ist Rechtsanwältin in Rosenheim.
Foto:Claudia Grosse

Erbengemeinschaft ein großer Konfliktherd

Vor allem wenn Immobilien zum Nachlass gehören, ist der Familienfriede häufig schnell zerstört


Setzt man im Testament mehrere Personen als Erben ein, bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft. Gleiches gilt, wenn man kein Testament macht und mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind, zum Beispiel Ehegatte und Kinder.

Den Miterben gehört nicht etwa von vorneherein nur ihr Teil am Nachlass. Nein - zunächst gehört allen alles gemeinsam, und nur gemeinsam können sie entscheiden und verfügen. Besonders dramatisch kann sich das auswirken, wenn Immobilien zum Nachlass gehören. Die Immobilien sind zunächst gemeinsam zu verwalten, was zu Streit führt, wenn ein Erbe (oft der Ehegatte) die Immobilie erhalten, der andere sie veräußern möchte. Zwar kann kein Miterbe seine Auszahlung erzwingen, wohl aber die Versteigerung der Nachlassimmobilie, wenn die Mittel zur Auszahlung fehlen.

Was eine Erbengemeinschaft fürs Immobilienvermögen bedeutet, wird spätestens dann deutlich, wenn ein Miterbe die Teilungsversteigerung beantragt und damit der überlebende (Ehe)Partner seinen Lebensmittelpunkt verliert. Der Familienfriede ist zerstört, das Lebenswerk des Erblassers zerschlagen.

Richtige Testamentsgestaltung kann hier heißen, bestimmte Nachlasswerte, insbesondere Immobilien, über Vermächtnisse zuzuwenden. Soll zum Beispiel der Sohn ausschließlich die Eigentumswohnung des Vaters erhalten, kann dies vermächtnisweise geschehen. Er gehört dann als Vermächtnisnehmer nicht zu den Erben und damit nicht zur Erbengemeinschaft. Auch ein Miterbe kann zusätzlich zu seinem Erbteil noch ein Vermächtnis erhalten.

Soll zum Beispiel die Ehefrau zusammen mit den Kindern Miterbin werden, die Ehewohnung jedoch alleine erhalten, so kann ihr diese Wohnung als so genanntes Vorausvermächtnis zugewandt werden. Die Wohnung ist dann vor jeder Einmischung durch die anderen Miterben, vor allem aber vor dem Risiko der Versteigerung geschützt.

Rechtsanwältin Claudia Grosse
Rathausstraße 15
83022 Rosenheim
Telefon 08031-35 64 60

Claudia Grosse 10.04.2007
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