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THEMEN | Recht & Steuer
Abschlusspublizität: Wichtige Änderungen
Seit dem 1. Januar gelten für Unternehmen neue Regeln zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen
Das seit Jahresbeginn geltende Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (kurz: EHUG) bringt für die Abschlusspublizität und die offenlegungspflichtigen Unternehmen eine Reihe von wichtigen Änderungen. Ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen müssen grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (zum Beispiel GmbH & Co. KGs) sowie nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichtete Unternehmen.
Bis zum 31. Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre sind weiterhin zunächst beim zuständigen Registergericht einzureichen und dann im Bundesanzeiger (nunmehr elektronisch) zu veröffentlichen. Nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Wirtschaftsjahre sind beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH) einzureichen und zu veröffentlichen.
Kleine Kapitalgesellschaften müssen nur die Bilanz und den Anhang einreichen. Mittlere und große Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss, Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrates und den Ergebnisverwendungsbeschluss offen zu legen.
Was die Art der Einreichung betrifft, schreibt das neue Gesetz eine elektronische Einreichung vor. Allerdings wird für eine Übergangszeit von drei Jahren weiterhin die Papierform akzeptiert.
Steuerberater Huber & Bartlsperger
Steinstraße 9
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