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Steuerklasse: Welche Kombi macht Sinn?
Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer entscheidend. Besonders bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind und nicht dauernd getrennt leben, stellt sich oft die Frage, welche Steuerklassenkombination am meisten Sinn macht. Die Arbeitslöhne beider Ehegatten werden nach Ablauf des Jahres zusammengeführt und erst dann kann die zutreffende Steuer festgesetzt werden.
Die Ehegatten haben folgendes Wahlrecht, um zu erreichen, dass im Laufe des Jahres so wenig wie möglich an Lohnsteuer einbehalten wird:
1. Die Ehegatten wählen beide die Lohnsteuerklasse IV.
2. Ein Ehegatte wählt die Lohnsteuerklasse III, der andere die Steuerklasse V.
Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus , dass beide Ehegatten etwa gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist dann am günstigsten, wenn einer der beiden Ehegatten etwa 60 Prozent und der andere 40 Prozent vom gesamten Arbeitseinkommen erzielt.
In der Steuerklasse V ist der Steuerabzug wesentlich höher als in den Steuerklassen III und IV. Grund dafür ist, dass der für das Existenzminimum stehende Grundfreibetrag, die Vorsorgepauschale und der Sonderausgaben-Pauschalbetrag nicht berücksichtigt sind.
Ehegatten mit der Kombination III/V sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Außerdem ist zu beachten, dass Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld in der Regel nach dem letzten Nettolohn berechnet werden.
Eine vor dem Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen vom Arbeitsamt grundsätzlich anerkannt. Wird jedoch die Steuerklasse während des Jahres gewechselt, können sich Auswirkungen auf die Lohnersatzleistungen ergeben.
Welche Steuerklassenkombination für die Ehegatten nun am günstigsten ist, hängt letzten Endes von den persönlichen Verhältnissen ab.
