Auto & Mobilität
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und
Zeitschriften
1.
„Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer
Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2.
Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach
Vertragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf
einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit
dem Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige
innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei
Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw.
der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge
hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird
ein Auftrag aus Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt,
so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den
Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme
entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn
die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Bei der
Errechnung der Abnahmemengen werden Textmillimeter dem Preis entsprechend in
Anzeigenmillimeter umgerechnet.
6.
Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in
bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der
Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag
eingehen, dass der Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss informiert werden
kann, falls der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte
Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der
ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7.
Textfeldanzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an Text und
nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen
Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit
dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
8. Der
Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines
Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der
technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des
Verlages abzulehnen, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder eine Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.
Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder bei
Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach
Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die
durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der
Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen beinhalten, werden aus
diesen Gründen nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die
rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen
oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar
ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich
Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche
Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der
Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder
unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine
einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der
Anzeige beeinträchtigt wurde. Schadensersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung
sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen;
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind
beschränkt auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt.
Eine
Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im
kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für
grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist
gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf
den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts
beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln –
innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht
werden.
11.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber
trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge.
Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der
Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Sind
keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige
übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
13. Falls
der Auftraggeber keine Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort nach Veröffentlichung
der Anzeige übersandt. Die
Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der
Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht
im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.
14. Bei
Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des
laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen
Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der
Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung
des Betrages und vom Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu
machen.
15. Der
Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg sofern der Rechnungsbetrag min.d 100,- € beträgt.
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder
vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft
werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des
Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten
für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Druckunterlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber
gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter
Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17. Bei
Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige
Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an.
Einschreibebriefe und Expresssendungen auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem
normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier
Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die innerhalb dieser Frist nicht abgeholt
worden sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück,
ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter
das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten
Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4
(Gewicht 1.000 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher- und Katalogsendungen und
Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht
entgegengenommen. Eine Entgegennahme und
Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass
der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
18.
Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber
zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet zwei Monate nach Ablauf des
Auftrages. Eine Aufbewahrung elektronisch übermittelter Anzeigen ist nicht
möglich.
19.
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Zusätzliche
Bedingungen des Verlages:
a) Die Anzeigen- bzw. Beilagenpreise bestimmen
sich grundsätzlich nach der jeweils aktuellen Preisliste des Verlags. Bei Änderungen
dieser Preise treten die neuen Bedingungen auch für die laufenden Verträge
sofort in Kraft. Werden die Preise um mehr als 4 % p.a.
erhöht, steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Auftrag ohne Einhaltung einer
Frist zu kündigen. Für Anzeigen in Verlagsbeilagen, Sonderveröffentlichungen
und Kollektiven behält sich der Verlag das Recht vor, von der Preisliste
abweichende Sonderpreise festzulegen.
b)
Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und
Abrechnungen gegenüber den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlags zu
halten. Die vom Verlag gewährte Vermittlungsprovision errechnet sich aus dem Kundennetto, also nach Abzug von Rabatt, Boni und Mängelnachlass. Sie wird nur an vom Verlag
anerkannte Werbeagenturen vergütet unter der Voraussetzung, dass der Auftrag
unmittelbar von der Werbeagentur erteilt wird, ihr die Beschaffung der
Druckunterlagen obliegt und eine Gewerbeanmeldung als Werbeagentur vorliegt.
Dem Verlag steht es frei, Aufträge von Werbeagenturen abzulehnen, wenn Zweifel
an der berufsmäßigen Ausübung der Agenturtätigkeit bestehen. Die Werbeagentur
darf die Vermittlungsprovision weder ganz noch teilweise an ihre Auftraggeber
weitergeben.
c) Bei
fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder Änderungen und bei unleserlichen
Manuskripten übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der
Ausführung. Bei unklaren Anzeigen oder für die Veröffentlichung nicht
geeigneten Texten behält sich der Verlag vor, Änderungen oder Streichungen
vorzunehmen, wenn aus Zeitgründen eine Rückfrage bei dem Auftraggeber nicht
möglich ist.
d) Der
Auftraggeber hat bei Wiederholungsanzeigen unverzüglich zu prüfen, ob die
Werbung fehlerfrei veröffentlicht ist. Eventuelle Mängel sind unverzüglich zu
rügen. Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein Nachlass oder Ersatz
gewährt, wenn der Besteller nicht vor der nächsten Einschaltung auf den Fehler
hingewiesen hat.
e) Farbabweichungen gegenüber
dem Original sind aus drucktechnischen Gründen möglich und können nicht beanstandet werden.
Plazierungszusagen gelten nur bei Verrechnung gemäß den im Anzeigentarif festgelegten Zuschlägen
und nach schriftlicher Vereinbarung.
f) Der Auftragsgeber
garantiert, dass das Inserat gegen keine gestetzlichen Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter nicht
verletzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag sowie dessen Mitarbeiter hinsichtlich aller Ansprüche,
die auf das erschienene Inserat begründet werden, schad- und klaglos zu halten sowie für enstandenen Nachteile
volle Genugtuung zu leisten.
g) Bei
Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme,
Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und
dergleichen - sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben,
derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient - hat der
Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt
mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf
andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei
geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen
Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage
zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.
h) Der
Verlag speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die Kundendaten mit Hilfe
der elektronischen Datenverarbeitung nach den gesetzlichen Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes.
i) Für
Anzeigen deren Gestaltung vom Verlag übernommen wird, liegt das Urheberrecht
ausschließlich bei Verlag. Ihre Vervielfältigung und elektronische Speicherung ist
nur mit schriftlichen Genehmigung des Verlages zulässig.
j) Der
Verlag ist berechtigt, in der Zeitung erscheinende Anzeigen in den
Online-Dienst des Verlages einzustellen. Ferner behält sich der Verlag das
Recht vor, Anzeigen aus umbruchtechnischen oder anderen Gründen in mehr als den
bestellten Ausgaben zu veröffentlichen.
k)
Änderungen und Stornierungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zum
Anzeigenschluss der betreffenden Ausgabe dem Verlag vorliegen. Für bereits
gesetzte Anzeigen werden Satzkosten berechnet.
l) Für
jede Ausgabe bzw. Ausgabenkombination ist ein gesonderter Anzeigenabschluss zu
tätigen, sofern nicht die Gesamtausgabe belegt wird. Einzeldispositionen werden
im Rahmen eines für die Gesamtausgabe vorliegenden Abschlusses rabattiert, zählen jedoch nicht zu dessen Erfüllung. Für
die Gewährung eines Konzernrabattes für Tochtergesellschaften ist der schriftliche
Nachweis einer mehr als fünfzigprozentigen Kapitalbeteiligung erforderlich. Der
Verlag gewährt Konzernrabatt/Rabattzusammenschlüsse nur bei
privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen. Rabattzusammenschlüsse sind
insbesondere nicht möglich für selbstständige hoheitliche Organisationen oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts.


